StVO-Reform: Kein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand!

Das geplante Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand ist unsinnig – auch wenn Cargobikes davon nun ausgenommen werden sollen. Im Januar/Februar 2020 entscheidet der Bundesrat.

Auf der 1. Nationalen Radlogistik-Konferenz hatte Staatssekretär Steffen Bilger aus dem Bundesverkehrsministerium am 25. Oktober angekündigt:

Wir haben den Entwurf zur StVO-Novelle um die Ausnahme ergänzt: Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger werden weiterhin am Fahrbahnrand abgestellt werden können.
[aus Tweet des Bundesverkehrsministeriums]

Im aktualisierten Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur StVO-Novelle, die laut Verkehrsminister Scheuer den #Radverkehr nutzerfreundlicher & noch attraktiver machen soll“ heißt es nun:

In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen; dies gilt nicht für Lastenfahrräder oder Fahrräder mit Anhänger.“

Der Radlogistik Verband Deutschland (RLVD) hatte in seiner Stellungnahme zur StVO-Reform  – wie der ADFC – die ersatzlose Streichung des Parkverbots für Fahrräder am Fahrbahnrand gefordert. Alles andere wäre eine neue Restriktion für den Radverkehr und schafft Rechtsunsicherheit. Denn wo wird eigentlich definiert, ab wann ein Fahrrad ein Cargobike ist? Der Pressedienst Fahrrad weist außerdem auf weitere Spezialräder hin:

Darunter fallen u. a. Dreiräder für Menschen mit Handicap. Diese Fahrzeuge können ähnlich sperrig wie Lastenräder sein, sind aber nicht von der Sonderregelung für Cargo-Bikes betroffen. „Wenn man jetzt Fahrradparken in den Städten einschränkt, lässt man Menschen mit Handicap mal wieder im Regen stehen“, moniert Paul Hollants. Und der Geschäftsführer vom Spezialradhersteller HP Velotechnik legt nach: „Das scheint uns ein Schnellschuss zu sein und nicht durchdacht. Das hieße doch, dass wir als nächstes Behindertenparkplätze für Fahrräder ausweisen. Und an die dann noch eine Handicap-Plakette?“ Bevor so eine neue Regelungswut ausbricht, sei es doch besser, alles beim Alten zu belassen, so sein Appell an die Politiker.

Doch der Status Quo geht der Autofraktion im Bundesverkehrsministerium wohl gegen den Strich. Zur Begründung des Parkverbots heißt es im Verordnungsentwurf der Bundesregierung:

Die Regelung stellt klar, dass die hinsichtlich des Parkens von Kraftfahrzeugen anwendbare Vorschrift des § 12 Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung auf den Radverkehr findet und Fahrräder stattdessen die übrigen Verkehrsflächen, insbesondere den Gehweg, zum Abstellen des Rades, nutzen sollen. Dadurch wird verdeutlicht, dass es sich zwar um ruhenden Verkehr im Rechtssinne handelt, auf den aber die Pflicht zum Parken am rechten Fahrbahnrand keine Anwendung findet, was angesichts der Parkraumknappheit auch nicht zuträglich wäre. Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden aufgrund ihres höheren Flächenbedarfs von der Regelung ausgenommen.

Hier wird ganz selbstverständlich die Parkraumknappheit für Autos zur Richtschnur gemacht. Sollte bei einer „fahrradfreundlichen“ StVO-Reform nicht die Parkraumknappheit für Fahrräder im Vordergrund stehen?

Jetzt liegt es am Bundesrat zu entscheiden.

Angesichts zahlreicher Änderungsanträgen der Bundesländer hat der Bundesra-Verkehrsausschuss am 4. Dezember einen Unterausschuss zur StVO-Novelle eingesetzt. Dieser wird laut Pressestelle am 22. Januar 2020 tagen. Am 14. Februar 2020 könnte das Bundesratsplenum dann final über Änderungswünsche entscheiden.

Die vom Bundesrats beschlossenen Änderungen sind für die Bundesregierung anschließend bindend. Die StVO-Novelle kann nur inklusive dieser Änderungen in Kraft treten. Alternativ müsste die Bundesregierung ihre fahrradfreundliche StVO-Novelle komplett zurücknehmen. Ob das im Interesse von Fahrradminister Scheuer wäre?

Um so wichtiger, dass die Bundesländer jetzt klare Kante in Sachen Fahrradfreundlichkeit zeigen. Aus Cargobike-Sicht sind bei der StVO-Reform noch zwei weitere Punkte relevant:

Die bisher in der Verwaltungsvorschrift der StVO versteckte Ausnahme für mehrspurige Fahrräder und Anhänger von der Radwegebenutzungspflicht sollte in die StVO übernommen werden.

Die Personenmitnahme auf dem Fahrrad sollte in der StVO unmissverständlich so neu formuliert werden, dass Personen jeden Alters auf dafür geeigneten Fahrrädern mitgenommen werden dürfen. Bisher herrscht im Bundesverkehrsministerium leider eine restriktive StVO-Auslegung, nach der nur Kinder bis zum 7. Geburtstag auf Fahrrädern befördert werden dürfen.

Bundesrat, übernehmen Sie!


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