StVO-Reform: Kein Parkverbot für Cargobikes am Fahrbahnrand!

Die Bundesregierung plant im Rahmen der StVO-Reform ein Parkverbot für Fahrräder am Fahrbahnrand. Das würde vor allem Cargobikes treffen und Platzkonflikte auf dem Fußweg schüren.

[Update: Am 9. Dezember 2019 erschien ein neuer cargobike.jetzt-Beitrag zum Stand der StVO-Reform

„Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen“ lautet ein neuer Satz, den die Bundesregierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ergänzen will. Begründung:

Aus dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur StVO-Reform. Stand: September 2019

Der FUSS e.V. spricht von einer „Schikane“ gegen Fußgänger*innen und verweist auf die ganz großen Cargobikes für die Paketzustellung: „Auf Gehwegen wären solche Fahrzeuge absurd“.

Der Radlogistik Verband Deutschland e.V. (RLVD) kritisiert in einer Pressemitteilung:

Das bedeutet de facto eine Diskriminierung von emissionsfreien und stadtverträglichen E-Lastenrädern gegenüber Kraftfahrzeugen, die für die Förderung nachhaltiger urbaner Logistik absolut kontraproduktiv ist.

Das Fahrbahn-Parkverbot wäre ein echtes Ärgernis für alle, die mit dem Cargobike unterwegs sind. Es ist Bestandteil des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung für eine „fahrradfreundliche“ StVO-Reform. Der Verordnungsentwurf war heute Thema einer Verbändeanhörung im Verkehrsausschuss des Bundestag.

Neben dem geplanten Parkverbot am Fahrbahnrand sind drei weitere Punkte für Cargobikes in dem Verordnungsentwurf relevant. An zwei Stellen unterlässt es die Bundesregierung, den Rechtsrahmen für Cargobikes zu verbessern:

MdB Gero Storjohann, Radverkehrsexperte der CDU im Bundestag auf der Eurobike 2019. Nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums bräuchte die Fahrerin eine Ausnahmegenehmigung, um auf öffentlichem Straßenland zu fahren. Foto: Zweirad-Industrie-Verband (ZIV)

In einem weiteren Punkt bringt der Gesetzentwurf tatsächlich einen Fortschritt für Cargobikes: Ein neues „Sinnbild Lastenfahrrad“ soll die Ausweisung spezieller Park- und Ladezonen für Cargobikes ermöglichen.

„Sinnbild Lastenfahrrad“ aus dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung.

In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert der ADFC allerdings die Beschränkung des Sinnbilds auf den Transport von Gütern und fordert die Ausweitung auch auf den Personentransport.

Am Ende dieses Beitrags dokumentiere ich alle vier Punkte aus der ADFC-Stellungnahme, die sich auf Cargobikes beziehen. In den nächsten Wochen kommt es nun auf die Bundestagsabgeordneten und die Bundesländer an. Sie haben die Möglichkeit, den Verordnungsentwurf für die StVO-Reform zu verbessern – im Interesse aller, die per Rad, zu Fuß und mit dem ÖPNV unterwegs sind. Schreiben Sie Ihren Wahlkreisabgeordneten!

[Editorische Notiz: Dieser Beitrag wurde am 26. September 2019 im oberen Teil mit der Begründung für das geplante Fahrrad-Parkverbot am Fahrbahnrand aus dem Verordnungsentwurf zur StVO-Reform ergänzt.]


Dokumentation

ADFC-Stellungnahme vom 25.9.2019 zur Novellierung der StVO

[Auszüge, die Cargobikes betreffen]

Zum Verordnungsentwurf des BMVI vom August 2019 nimmt der ADFC wie folgt Stellung, zunächst in der Reihenfolge der Paragrafen der StVO:

[….]

§ 12 Abs. 4, neuer Satz 2: „Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.“

Damit wird dem Fahrrad im Unterschied zu anderen Fahrzeugen das Parken am Fahrbahnrand verwehrt. Es handelt sich um ein neues Verbot und nicht – wie in der Begründung auf Seite 91 behauptet wird – um eine Klarstellung, denn bisher nimmt die StVO Fahrräder nicht pauschal vom Fahrbahnparken aus. „Fahrer*innen gewöhnlicher Fahrräder machen von ihrem Recht zum Fahrbahnparken kaum Gebrauch, vor allem, weil am Fahrbahnrand Möglichkeiten zum Anlehnen oder Anschließen des Fahrrads fehlen. Dagegen sind Nutzer*innen von Lastenrädern oder Dreirädern auf das Parken auf der Fahrbahn angewiesen, wenn der Gehweg zu schmal ist und abgestellte Räder den Fußverkehr behindern würden.

Die Schlechterstellung von Fahrrädern beim Parken passt auch nicht zur neuen Beschilderung spezieller Ladezonen oder Parkflächen für Lastenfahrräder. Dem Argument der Parkraumknappheit, die durch Fahrradparken am Fahrbahnrand verschärft würde, lässt sich durch das bestehende Gebot zum Platz sparenden Parken begegnen (§ 12 Abs. 6), ohne diskriminierende Sonderregeln für Fahrräder zu schaffen. Es ist zu befürchten, dass der neue § 12 Abs. 4 S. 2 auch die Anlage von Parkflächen für Fahrräder auf der Fahrbahn verhindern wird. Geboten wäre das Gegenteil: Die Einrichtung von Fahrradparkplätzen am Fahrbahnrand sollte leichter möglich sein, z. B. im Bereich des Parkverbots an Kreuzungen und Einmündungen.

[….]

Das neue Sinnbild „Lastenfahrrad“ verdeutlicht die zunehmende Bedeutung und das Verlagerungspotenzial von Cargobikes und Spezialrädern, insbesondere für Transport- und Lieferverkehre, aber auch im privaten Segment. Die Definition des neuen Sinnbilds in § 39 Abs. 7 sollte aber um Fahrräder für den Personentransport erweitert werden:

„Fahrrad zum Transport von Personen oder beweglichen Gütern – Transport- und Lastenfahrrad“, in Anlehnung an den Titel der neuen Sicherheitsnorm DIN 79010 „Fahrräder – Transport- und Lastenfahrrad“, die Ende 2019 erscheinen soll.

[…]

Was der ADFC im Entwurf des BMVI vermisst:

[…]

Radwegebenutzungspflicht für mehrspurige Fahrräder und Fahrräder mit Anhängern: Die Ausnahmeregelung für Fahrer*innen mehrspuriger Fahrräder gehört in die StVO, nicht in die VwV. Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht bei Unzumutbarkeit wegen zu geringer Breite u. a. für mehrspurige Fahrzeuge sind in der VwV zu § 2 StVO, Randnummer 23 „versteckt“, die sich nicht an die Verkehrsteilnehmer wendet.

[…]

Transport- und Lastenfahrräder: Auf Fahrrädern, die für eine Personenmitnahme geeignet sind, sollten auch Jugendliche und Erwachsene befördert werden dürfen. ADFC-Gesetzesvorschlag für eine Klarstellung in § 21 Abs. 3 StVO (fett=neu):

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Auf Transport- und Lastenfahrrädern, die für die sichere Beförderung von Personen über das Kindesalter hinaus eingerichtet sind, dürfen so viele Personen ohne Altersbeschränkung mitgenommen werden, wie besondere Sitze vorhanden sind. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes oder, wenn der Anhänger für die sichere Beförderung von Personen über das Kindesalter hinaus eingerichtet ist, für deren Mitnahme.

[…]


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