Bis 2.000 Euro Kaufprämie für gewerbliche und private Cargobikes gibt’s im Saarland seit 11. März. Die Landesförderung ist kombinierbar mit der Bundesförderung für gewerbliche E-Lastenräder.
Die Förderung gilt außerdem auch für Cargobikes ohne E-Antrieb. Diese erhalten wie E-Lastenräder 50 Prozent Kaufprämie bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 Euro. Andere Landesförderungen beschränken sich oft auf gewerbliche E-Lastenräder, fördern unmotorisierte Modelle mit geringeren Sätzen und/oder schließen die Kombination ihrer Förderung mit der Kaufprämie des Bundes oder von Kommunen aus.
Vor allem die Öffnung der Förderung auf private Cargobikes dürfte im Saarland wie in anderen Bundesländern zu einem erheblichen Nachfrageschub führen.
Die saarländische Cargobike-Kaufprämie trat am 11. März 2021 mit dem Radverkehrsteil der neuen Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Mobilität im Saarland (NMOB-Rad) in Kraft. Diese gilt bis Ende 2022 und umfasst zahlreiche weitere Förderungen hauptsächlich für Landkreise, Kommunen und Bildungsträger.
Cargobikes werden einleitend als ein Schwerpunkt der Förderrichtlinie bezeichnet:
Auch der Ausbau des fahrradgebundenen Lastenverkehrs kann [zur Erhöhung des Radverkehrsanteils] einen wichtigen Beitrag im Saarland leisten, insbesondere bei Warentransporten und/oder Dienstleistungsfahrten (Lieferservice etc.). Um die Anzahl von Lastenrädern und Lastenpedelecs im Saarland zu erhöhen, liegt ein Schwerpunkt dieser Richtlinie auf der Förderung von Cargobikes und/oder Anhängern zum Transport von Gütern oder Personen.
Anhänger sind jedoch nicht unter den förderfähigen Anschaffungen und Maßnahmen aufgeführt. Ein redaktioneller Fehler?
Explizit ausgeschlossen wird in der Förderrichtlinie die Förderung von Cargobikes für kommerzielles Cargobike Sharing bzw. „zur weiteren entgeltlichen Vermietung“. Cargobikes für nichtkommerzielle Sharing-Angebote von gemeinnützigen Vereinen („Freie Lastenräder“) dürften demnach förderfähig sein.
Kombination von Landes- und Bundesförderung
Eindeutig ist der Hinweis zur Kumulierbarkeit der Landesförderung:
Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern es sich nicht um Landesmittel oder eine Doppelförderung der Maßnahme handelt. Förderungen Dritter werden grundsätzlich von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.
Für die Gesamtheit von „De-minimis“-Beihilfen an ein Unternehmen (dazu gehören auch Corona-Hilfen) wird auf spezielle Kumulierungsvorschriften verwiesen.
Das für die Bundesförderung gewerblicher E-Lastenräder zuständige BAFA hat die Kumulierbarkeit der Bundesförderung mit Landesmitteln auf Nachfrage bestätigt. Für ein gewerbliches E-Lastenrad im Saarland können demnach erst 25 Prozent (bis 2.500 €) Förderung vom Bund und auf den Restbetrag nochmal 50 Prozent (bis 2.000 €) Förderung vom Land beantragt werden. Details zur Antragstellung mit Kumulierung bitte beim Födermittelgeber erfragen.
Privatpersonen bringt die Kumulierbarkeit nichts, weil der Bund unsinnigerweise nur private E-Autos aber keine privaten Cargobikes fördert. Bei 50 Prozent Landesförderung ist trotzdem mit vielen privaten Anträgen zu rechnen.
Vor dem Hintergrund der Anstürme auf private Cargobike-Kaufprämien anderswo ist das in der Richtlinie genannte Ziel von 260 geförderten „Pedelecs bzw. Cargobikes“ sehr gering. Bleibt zu hoffen, dass die Landesregierung die Cargobike-Kaufprämie nicht gleich wieder abwürgt wenn die 260 schon kurzfristig erreicht sind.
Dieser Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung des Projektes CityChangerCargoBike. Das Projekt wurde mit Mitteln aus dem Forschungs- und Innovationsprogramm Horizon 2020 der Europäischen Union unter der Fördervereinbarung Nr. 769086 finanziert.