Bundesweit bis 2500 Euro Kaufprämie für Schwerlasträder

Am heutigen 1. März 2018 tritt die Kleinserien-Richtlinie des Bundesumweltministeriums in Kraft. Für gewerbliche Schwerlasträder gibt es einen Zuschuss von 30 Prozent bis maximal 2500 Euro.

[Update 28. Mai 2018: Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle hat inzwischen konkretisiert, dass die geforderten 150 Kilogramm Mindest-Nutzlast das Fahrergewicht beinhalten. Der folgende Beitrag wurde noch unter der Annahme verfasst, dass bei einer Förderung von „Schwerlastenfahrrädern“  „mit hoher Nutzlast“ eine Mindest-Zuladung von 150 Kilogramm (exklusive Fahrergewicht) gemeint gewesen ist. Mit der erfolgten Konkretisierung erfüllen fast alle eCargobikes das Förderkriterium der Mindest-Nutzlast. Jedoch nur wenige das Kriterium des Mindest-Transportvoliumens von einem Kubikmeter. Auch dieses Kriterium wurde inzwischen konkretisiert. Mehr dazu in diesem Beitrag.]

Die Bundesregierung hatte die Förderung von gewerblichen Cargobikes auf dem letzten Dieselgipfel Ende November 2017 angekündigt. Nun tritt sie zwei Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit von Dieselfahrverboten in Kraft. Sie ist auf gewerbliche Schwerlasträder mit E-Antrieb beschränkt, die eine Zuladungskapazität von mindestens 150 Kilogramm Gewicht und einem Kubikmeter Volumen haben. Auch elektrifizierte Lastenanhänger und Gespanne werden gefördert. Die Förderung gilt rückwirkend für Anschaffungen seit dem 29. November 2017.

Ursprünglich sollten bereits Cargobikes ab einer Zuladung von 100 statt 150 Kilogramm gefördert werden. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesumweltministeriums hervor, über das ich im Januar berichtet hatte. Als „viel zu kurz gegriffen“ hatte ich schon die Mindestzuladung von 100 Kilogramm kommentiert:

Die Einschränkung auf große eCargobikes ignoriert das wesentlich größere Potential für die Luftreinhaltung, das in der Förderung der ganzen Bandbreite von Cargobikes liegen würde. Das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt München und weitere Kommunen zahlen bereits Kaufprämien für gewerblich genutzte Cargobikes – teilweise auch für privat genutzte oder nicht-motorisierte Modelle und für Lastenanhänger. Auf die eigenartige Idee einer Begrenzung auf Cargobikes mit besonders großer Zuladung ist bisher noch niemand gekommen.

Allerdings können auch kleinere Cargobikes in Kombination mit Anhängern gefördert werden.

Umgesetzt wird die Förderung für Schwerlasträder im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums durch die neue Kleinserien-Richtlinie. Zuständig für die Antragsstellung ist – wie bei der Kaufprämie für E-Autos – das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Hier die bisher veröffentlichten Details aus dem Merkblatt zu Antragsberechtigung, Fördergegenstand und Förderhöhe:

Im Rahmen des Moduls 5 – Schwerlastfahrräder sind antragsberechtigt:

  • private Unternehmen (unabhängig Ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaften) freiberuflich Tätige
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
  • Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)

Nicht antragsberechtigt im Sinne der Kleinserien-Richtlinie sind:

  • Unternehmen, die bereits eine Förderung für 100 elektrisch betriebene Lastenfahrräder und/oder Anhänger (Schwerlastfahrräder) nach Maßgabe der Kleinserien-Richtlinie erhalten haben,
  • Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren (im aktuellen sowie den beiden vorherigen Jahren) bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind und Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dies gilt auch für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

[…]

Förderfähige Maßnahmen umfassen dabei:

  • elektrisch angetriebene Lastenfahrräder,
  • Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
  • Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.

Elektrisch angetriebene Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast von mindestens 150 kg verfügen.

Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Fahrrad oder Anhänger muss das Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m3 erreichen.

Nicht förderfähig sind:

  • elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas),
  • elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, deren Transportfläche als Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf),
  • der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen,
  • Ausgaben für Prototypen,
  • Eigenleistungen des Antragstellers und Anschaffungsvorhaben, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor der Bewilligung erbracht werden. 

[…]

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- bzw. Festbetragsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind grundsätzlich die innerhalb des Bewilligungszeitraums angefallenen, projektbezogenen Ausgaben. Dabei sind bei Antragstellern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen.

Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung der elektrisch angetriebenen Lastenfahrräder bzw. Lastenanhänger oder Gespanne.

Fördersätze:
30 Prozent der Anschaffungskosten
Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, Anhänger oder Gespann

Zu beachten ist, dass Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraums angefallen sind / anfallen werden, grundsätzlich nicht förderfähig sind. Hierzu zählen insbesondere Finanzierungsraten (z.B. Mietkauf- oder Leasingraten), die nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums beglichen werden. Zudem ist grundsätzlich die „De-minimis“-Obergrenze (200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen des Straßentransportsektors) zu berücksichtigen. Diese darf mit allen im aktuellen sowie in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen (erkennbar am „Deminimis“-Bescheid) nicht überschritten werden. Gegebenenfalls muss der Förderbetrag entsprechend gekürzt werden.

Beispiel:
Es sollen fünf Schwerlastfahrräder für je 10.000 Euro angeschafft werden.

Förderbetrag 1 = (5 * 10.000,- Euro) * 0,3
Förderbetrag 2 = 5* 2.500,-

= 15.000,- Euro (Förderbetrag nach Fördersatz)
= 12.500,- Euro (maximaler Förderbetrag)

Der Förderbetrag nach dem maximalen Förderbetrag ist kleiner als der nach dem Fördersatz. Der korrekte Förderbetrag liegt somit bei 12.500,- Euro.

Hinweis zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen: Die Förderung nach der Kleinserien-Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus.

Quelle: Kleinserien-Richtlinie Merkblatt Modul 5 – Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit Elektroantrieb für den fahrradgebundenen Lastenverkehr

Editorische Anmerkung: Der Beitrag wurde am 4./5. März 2018 nachträglich aktualisiert. Das betrifft die Vorgeschichte und Kommentierung der Mindestzuladung von 150 Kilogramm.


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